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Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der D & H Kälte – Klima – Elektro GmbH & Co. KG
Allgemeines:
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und den mit uns abgeschlossenen Werkverträgen, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text des Angebotes oder der Auftragsbestätigung etwas abweichendes mit dem Kunden vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Ergänzungen, abweichende sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 40 Werktage verbindlich.
1. Angebote und deren Umfang
1.1 Zum Angebot des Auftragnehmers gehörige Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen usw. sind nur durch geringe Abweichungen als maß - und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Der Auftragnehmers behält sich Änderungen, Verbesserungen der Bauart und Ausführung und das Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen , Zeichnungen und Ähnliches vor. Die Unterlagen dürfen ohne Einverständnis des Auftragnehmers dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
1.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer die Notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Kosten f�r nicht durchgeführte Aufträge
Wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil : der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt , der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde, der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.
3. Lieferzeit
3.1 Mit Beginn der Lieferfrist und der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der technischen Klarstellung des Auftrages selbst; hat die Lieferung spätestens 20 Werktage nach Aufforderung durch den Besteller zu erfolgen. Die Lieferfristen nach Auftragsbestätigung gelten als Verbindlich.
3.2 Der Auftragnehmer behält sich vor bei höherer Gewalt durch Streik, Ereignissen von Arbeitskämpfen und oder Aussperrungen die Lieferzeit in angemessenen Zeitraum zu verlängern, oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Auftrag, ohne das dem Besteller gegen uns Schadensansprüche zustehen. Dem Besteller wird für den Fall höhere Gewalt ebenfalls das Recht einräumt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. Der Lieferer wird vom Besteller unverzüglich nach Kenntnis über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informiert.
3.3 Zur höheren Gewalt gehören Behinderung durch Behördliche Maßnahmen, Verspätung der Anlieferung von Zubehörteilen, Rohstoffen, Hilfs- und Betriebsstoffen und Betriebsstörungen, soweit diese zum Abschluss des Vertrages unvorhersehbar waren.
3.4 Durch einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden kann der Besteller nicht ersetzt verlangen, es sei denn der Lieferer würde Vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Auch andere Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten nach Frist.
3.5 Wird die Annahme oder die Anlieferung durch den Versand zur Fortführung oder zum Abschluss der Arbeit aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat und kurzfristig Abhilfe auf Verlangen des Lieferers kommt somit kommt der Annahmeverzug zum tragen. Der Lieferer kann seinen Verzugsschaden geltend machen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären das er den Vertrag nach fruchtlosen Fristablauf kündigen werde. Für den Fall der Kündigung des Bestellers steht dem Auftragnehmer neben dem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Geschuldeten machen musste.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise sind EURO- Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistung. An Angebotspreise, die nicht Feste Preise sind, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von 40 Werktagen nach Vertragsschluss gebunden. Wird die Leistung später als 40 Werktage nach Vertragsschluss erbracht, so ist der Auftragnehmer bei nach Angebotsabgabe eingetreten Lohn -/ oder Materialpreiserhöhungen berechtigt, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, soweit die Leistungsverzögerung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
4.2 Unsere Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Auftragnehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Für die entsprechende Entsorgung hat der Besteller, Spezialverpackungen etc. werden berücksichtigt. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie als solche von Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprache über Lieferung, Montage und den Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
4.4 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies Gilt Insbesondere für Stemm-, Verputz-, und nicht vorher gesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden.
4.5 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserhalt mit voller Höhe der Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
4.6 Die Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.7 Der Besteller hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzettel zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet dem Aufstellungspersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Liefergegenstände an dem Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, und zwar auch dann wenn Teillieferungen oder- Leistungen erfolgen mit Aufstellung am Tage ihrer Betriebsbereitschaft.
5.2 Wenn die Aufstellung oder der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert wird so geht in diesen Fällen die Gefahr auf die Dauer der hierdurch entstandenen Lieferfristverzögerungen auf den Besteller über.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle Lieferteile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn die Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.
6.2 Bei Vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt von Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dieses Ausdrücklich erklären.
Der Besteller darf den Liefergegenstand ohne unsere Einwilligung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
6.3 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des eingebauten Gegenstandes zu verlangen.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder Verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftragnehmer Zurücknahme der einbauten Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftragnehmer kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus heraus verlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtlich Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftragnehmer den Gegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurück getreten ist.
6.6 Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände in Ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.
7. Haftung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
7.1 Alle Teile die, innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Erfüllung ab, in Folge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers in seinem Leistungsumfang auszubessern oder Neu zu liefern. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Anzeige über einen aufgetretenen Mangel zu machen, sobald sich ein solcher zeigt. Der Lieferer kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung davon Abhängig machen, dass der Besteller zumindest den Teil des Preises bezahlt, der Höhe des Wertes des mangelfreien Teils der Lieferung im Verhältnis zum Gesamtwert der Lieferung entspricht.
7.2 Zur Vornahme der Nachbesserung, zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der Lieferung an in sechs Monaten.
7.3 Ausgetauschte Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Lieferers über, sofern sie nicht infolge eines Eigentumsvorbehaltes sowieso dessen Eigentum sind.
7.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung; ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes und chemischer, elektronischer, elektrischer oder anderer Einflüsse, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen und den Mangel verursacht haben. Von der Mängelhaftung sind auch ausgenommen Thermometer, Manometer, Glas, Lackbeschädigungen, Emaille oder ähnliches leicht zerbrechliche Gegenstände. Sind die letzten Gegenstände bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges mangelhaft, so sind wir gegenüber dem Besteller zur Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet.
7.5 Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferers unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so haftet der Lieferer nicht für die daraus resultierenden Schäden.
7.6 Die Bestimmung über Lieferfrist und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke. Hat die erste Nachbesserung nicht zum Erfolg geführt, so muss der Besteller dem Lieferer Gelegenheit geben, die Nachbesserung ein zweites Mal zu versuchen.
7.7 Nach Ablauf der Gewährleistungszeit erlischt jeglicher weiterer Anspruch auf Mängelbeseitigung.
7.8 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, in keinem Falle für mittlere und oder Folgeschäden, insbesondere nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Vorhaltekosten, etc.
7.9 Für Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Eine weitergehende Haftung muss ausdrücklich vereinbart werden. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller. Hat der Besteller keine eigenen Ansprüche gegen den Hersteller, so tritt der Lieferer seine Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller an den Besteller ab. In allen Fällen hat sich der Besteller ausdrücklich an den Kundendienst des jeweiligen Herstellers zu wenden, bevor er eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferer geltend machen kann.
7.10 Bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller (Kunden) gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers (Kunden) Klage zu erheben.
9. Schlussbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Leistungs- und Reparaturbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.
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